Grundgesetz

   Xa. Verteidigungsfall (Art. 115a - 115l)   
Artikel 115b

Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.

Rechtsprechung zu Art. 115b GG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 115b GG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 115b GG:
    GG
      Die Bundesregierung

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