Grundgesetz
Xa. Verteidigungsfall (Art. 115a - 115l) |
(1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1 die Regelung der Absätze 2 und 3.
(2) 1Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten. 2Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam. 3Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. 4Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(3) Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel 115a Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
Rechtsprechung zu Art. 115d GG
3 Entscheidungen zu Art. 115d GG in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen, 08.11.2000 - L 3 AL 118/99
- LSG Sachsen, 08.11.2000 - L 3 AL 59/00
Rücknahme eines anfäglich rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes; Dauer ...
- BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64
Eisenbahnkreuzungsgesetz
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf Art. 115d GG
23.07.1969 | Bekanntmachung der Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115 d des Grundgesetzes | BGBl. I S. 1100 |