Grundgesetz
| Xa. Verteidigungsfall (Art. 115a - 115l) |
(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,
| 1. | den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen; | |
| 2. | außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen. |
(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Rechtsprechung zu Art. 115f GG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu Art. 115f GG im Volltext bei

Literatur im Internet zu Art. 115f GG
Querverweise
Auf Art. 115f GG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Allgemeine Pflichten und Rechte
- § 79 (Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz)
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