Grundgesetz

   Xa. Verteidigungsfall (Art. 115a - 115l)   
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Textdarstellung

  

Art. 115f

(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,

1. den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;
2. außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen.

(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Rechtsprechung zu Art. 115f GG

6 Entscheidungen zu Art. 115f GG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 115f GG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesbeamtengesetz (BBG) 
      Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
        Allgemeine Pflichten und Rechte
          § 79 (Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz)

Redaktionelle Querverweise zu Art. 115f GG:

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