Grundgesetz

   Xa. Verteidigungsfall (Art. 115a - 115l)   
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(1) Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes des Bundesverfassungsgerichtes endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.

(2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuß erforderlich, so wählt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundespräsident macht dem Gemeinsamen Ausschuß einen Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschuß kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.

(3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.

Literatur im Internet zu Art. 115h GG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 115h GG:
    GG
      Der Bundestag
        Art. 39 (zu Art. 115h I)
     
      IVa. Gemeinsamer Ausschuß
        Art. 53a (zu Art. 115h II)
     
      Die Bundesregierung
        Art. 63 (zu Art. 115h II)
        Art. 63 IV 3 (zu Art. 115h III)
        Art. 68 I 1 (zu Art. 115h III)

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