Grundgesetz
| Xa. Verteidigungsfall (Art. 115a - 115l) |
(1) Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat es beschließen.
(2) Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundespräsidenten zu verkündenden Beschluß den Verteidigungsfall für beendet erklären. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.
(3) Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden.
Rechtsprechung zu Art. 115l GG
4 Entscheidungen zu Art. 115l GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83
Atomwaffenstationierung
- BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64
Eisenbahnkreuzungsgesetz
- LSG Sachsen, 08.11.2000 - L 3 AL 59/00
- BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92
Bundeswehreinsatz
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Literatur im Internet zu Art. 115l GG
- Art. 115l GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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