Grundgesetz
| XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146) |
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
Rechtsprechung zu Art. 116 GG
- 74 Entscheidungen zu Art. 116 GG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, Grundlagenvertrag, 31.7.73 (BVerfGE 36, 1)
Art. 59 II, 116 I GG;
Prinzip des "judicial self-restrainment"
- BVerfG, Ausbürgerung von deutschen Juden, 14.2.68 (BVerfGE 23, 98)
Art. 3, 20 GG, Nicht-Anerkennung von nationalsozialistischem Recht wegen Verstoßes gegen fundamentale Prinzipien der Gerechtigkeit;
zur Bedeutung des Art. 116 II GG
Literatur im Internet zu Art. 116 GG
- Art. 116 GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Beamtenverhältnis
- § 7 (Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses)
- Beendigung des Beamtenverhältnisses
- Entlassung
- § 32 (Entlassung aus zwingenden Gründen)
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Beamtenverhältnis
- § 7 (Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses)
- Beendigung des Beamtenverhältnisses
- § 23 (Entlassung durch Verwaltungsakt)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 (Begriffsbestimmungen)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Verfahrensvorschriften
- § 68 (Löschung)
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Anwendungsbereich des Gesetzes
- Urheberrecht
- § 120 (Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten)
- Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz (ZSHG)
- § 5 (Vorübergehende Tarnidentität)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Bürgermeister
- § 46 (Wählbarkeit, Hinderungsgründe)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Geltungsbereich und Umfang der Versicherung
- § 2 (Versicherter Personenkreis)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 133 (Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes)
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- § 3 (Versagung)
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