Grundgesetz

   XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146)   

Artikel 116

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

Rechtsprechung zu Art. 116 GG

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Querverweise

Auf Art. 116 GG verweisen folgende Vorschriften:
    Bundesbeamtengesetz (BBG)
      Beamtenverhältnis
        § 7 (Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses)
     
      Beendigung des Beamtenverhältnisses
        Entlassung
          § 32 (Entlassung aus zwingenden Gründen)
    Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
      Beamtenverhältnis
        § 7 (Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses)
     
      Beendigung des Beamtenverhältnisses
        § 23 (Entlassung durch Verwaltungsakt)
    Urheberrechtsgesetz (UrhG)
      Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
        Anwendungsbereich des Gesetzes
          Urheberrecht
            § 120 (Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten)
    Gemeindeordnung (GemO)
      Wesen und Aufgaben der Gemeinde
        Einwohner und Bürger
          § 12 (Bürgerrecht)
          § 13 (Verlust des Bürgerrechts)
     
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Bürgermeister
          § 46 (Wählbarkeit, Hinderungsgründe)
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