Grundgesetz
| XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146) |
(1) Das dem Artikel 3 Absatz 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953.
(2) Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht auf die gegenwärtige Raumnot einschränken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.
Rechtsprechung zu Art. 117 GG
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu Art. 117 GG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, Gleichberechtigung, 18.12.53 (BVerfGE 3, 225)
Art. 117 I, verfassungswidriges Verfassungsrecht
Literatur im Internet zu Art. 117 GG
- Art. 117 GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vorkonstitutionelles Recht
Gleichberechtigungsgesetz - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu Art. 117 GG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen