Grundgesetz

   XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146)   
Artikel 117

(1) Das dem Artikel 3 Absatz 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953.

(2) Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht auf die gegenwärtige Raumnot einschränken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.

Rechtsprechung zu Art. 117 GG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Gleichberechtigung, 18.12.53 (BVerfGE 3, 225)
    Art. 117 I, verfassungswidriges Verfassungsrecht

Literatur im Internet zu Art. 117 GG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 117 GG:
    GG
      Die Grundrechte
        Art. 11 (zu Art. 117 II)
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen

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