Grundgesetz
| XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146) |
Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.
Rechtsprechung zu Art. 118 GG
Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
- BVerfG, Südweststaat, 23.10.51 (BVerfGE 1, 14)
Art. 118, Art. 28, "pouvoir constituant"
Literatur im Internet zu Art. 118 GG
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