Grundgesetz
| XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146) |
Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.
Rechtsprechung zu Art. 118a GG
5 Entscheidungen zu Art. 118a GG in unserer Datenbank:
- VerfG Brandenburg, 21.03.1996 - VfGBbg 18/95
Neugliederungsvertragsgesetz zur Vereinigung der Länder Brandenburg und Berlin zu ...
- BVerfG, 29.04.1996 - 2 BvR 797/96
Verfassungsrechtliche Prüfung der Wahl- und Chancengleichheit durch ...
- VerfGH Berlin, 02.04.1996 - VerfGH 18/96
Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend die Volksabstimmung zur Länderfusion ...
- BVerwG, 05.11.2008 - 20 F 8.08
- VerfGH Berlin, 02.04.1996 - VerfGH 17 A/96
Werbung des Berliner Senats für die Fusion von Berlin und Brandenburg mit der ...
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