Grundgesetz
| XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146) |
Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.
Rechtsprechung zu Art. 118a GG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu Art. 118a GG im Volltext bei

- BVerfG, Werbung Vereinigung Berlin-Brandenburg, 29.4.96 (NVwZ 1996, 997)
Art. 3 GG, Öffentlichkeitsarbeit der Regierung, Art. 118a GG als "zwingender Grund" für eine Abstimmungswerbung des Senats von Berlin
Literatur im Internet zu Art. 118a GG
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