Grundgesetz

   XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146)   
Artikel 118a

Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.

Rechtsprechung zu Art. 118a GG

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