Grundgesetz
| XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146) |
In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung auf die Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Für besondere Fälle kann dabei die Bundesregierung ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. Die Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbehörden zu richten.
Rechtsprechung zu Art. 119 GG
4 Entscheidungen zu Art. 119 GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 10.01.2008 - 2 BvR 1229/07
Tägliche Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung im Haftraum eines ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2009 - 12 A 2193/08
Anwendung der Überleitungsregel des Art. 123 Abs. 1 GG auf ...
- BFH, 20.04.2009 - I B 182/08
Darlegung der Divergenz - Verfahrensfehler - Pflicht zur Wiedereröffnung der ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.1997 - 2 A 1915/96
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