Grundgesetz

   XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146)   
Artikel 119

In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung auf die Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Für besondere Fälle kann dabei die Bundesregierung ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. Die Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbehörden zu richten.

Rechtsprechung zu Art. 119 GG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 119 GG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 119 GG:
    GG
      Die Gesetzgebung des Bundes
        Art. 74 I Nr. 6

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