Grundgesetz

   I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19)   
Artikel 12

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Rechtsprechung zu Art. 12 GG

13.088 Entscheidungen zu Art. 12 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu Art. 12 GG

Querverweise

Auf Art. 12 GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
Redaktionelle Querverweise zu Art. 12 GG:
    EG-Vertrag (EG)
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Beschäftigung
          Art. 125 ff (ex-Art. 109n)
        Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
          Sozialvorschriften
            Art. 136 f (ex-Art. 117)
    Landeskatastrophenschutzgesetz (KatSG)
      §§ 25 ff (zu Art. 12 II)
    Gemeindeordnung (GemO)
      Wesen und Aufgaben der Gemeinde
        Einwohner und Bürger
          § 10 V (Rechtsstellung des Einwohners) (zu Art. 12 II)

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