Grundgesetz
| XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146) |
(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.
(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.
Rechtsprechung zu Art. 123 GG
Rechtsprechungsübersichten:
- 13 Entscheidungen zu Art. 123 GG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerwG, Versailler Vertrag, 7.8.95 (BVerwGE 99, 101)
Art. 123 I, 124 GG
- BVerfG, Reichskonkordat, 26.3.57 (BVerfGE 6, 309)
Art. 7, 25, 30, 32, 70, 123 II GG, keine Bindung der Länder (gegenüber dem Bund) an das Reichskonkordat;
Art. 84 IV GG, Anrufung des Bundesrats vor dem Bundesverfassungsgericht nur in Fragen der verwaltungsmäßigen Ausführung eines Bundesgesetzes;
§ 68 BVerfGG, das Bundesverfassungsgericht prüft von Amts wegen, ob das zuständige Kollegialorgan über die Einleitung des Verfahrens entschieden hat;
§ 65 BVerfGG, zur Frage, inwieweit Beitretende eigene, über den bisherigen Streit hinausgehende, Anträge stellen können;
die Bindungswirkung des § 31 BVerfGG erstreckt sich nicht auf Handlungen im völkerrechtlichen Verkehr;
zur historischen Bedeutung des Art. 125 Nr. 2 GG
Literatur im Internet zu Art. 123 GG
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