Grundgesetz
XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146) |
(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.
(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.
Rechtsprechung zu Art. 123 GG
578 Entscheidungen zu Art. 123 GG in unserer Datenbank:
- VG Würzburg, 15.01.2024 - W 8 K 23.664
Unzulässige Klage, kein qualifiziertes Feststellungsinteresse, Vollstreckung ...
- BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/15
Namensänderung mit Adelsbezeichnung nach englischem Recht (deed poll)
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 28.05.2015 - 11 W 2151/14
Keine Wahl eines Namens mit Adelsbezeichnung
- OLG Nürnberg, 02.06.2015 - 11 W 2151/14
Keine Wahl eines Namens mit Adelsbezeichnung
- OLG Nürnberg, 28.05.2015 - 11 W 2151/14
- BGH, 09.01.2019 - XII ZB 188/17
Anspruch auf Eintragung einer im Wege einer unter englischem Recht ("deed poll") ...
- FG München, 26.06.2018 - 2 K 2789/17
Nichtabgabe der Steuererklärungen
- VGH Baden-Württemberg, 06.04.2023 - 9 S 15/22
Aufforderung an Eltern, Kinder an einer Schule anzumelden und zum Unterricht zu ...
- BSG, 08.12.2022 - B 2 U 17/20 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Überweisung - Zuständigkeitsbescheid - ...
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 09.06.2022 - 19 K 1524/22
Teilweise erfolgreicher Eilantrag gegen die Ablehnung eines Antrages auf ...
Art. 123 GG in Nachschlagewerken
- Art. 123 GG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Vorkonstitutionelles Recht
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 123 GG:
- Grundgesetz (GG)
- II. Der Bund und die Länder
- Art. 32
- XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 117