Grundgesetz

   XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146)   
Artikel 124

Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.

Rechtsprechung zu Art. 124 GG

76 Entscheidungen zu Art. 124 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu Art. 124 GG

Querverweise

Auf Art. 124 GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
Redaktionelle Querverweise zu Art. 124 GG:
    GG
      Die Gesetzgebung des Bundes

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