Grundgesetz

   XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146)   
Artikel 128

Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Absatz 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.

Rechtsprechung zu Art. 128 GG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerwG, Verurteilung zur Einbürgerung, 16.5.83 (BVerwGE 67, 173)
    § 65 II VwGO, notwendige Beiladung des Bundesinnenministers im Einbürgerungsrechtsstreit;
    Art. 84 V 1, 128 GG

Literatur im Internet zu Art. 128 GG

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