Grundgesetz
| XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146) |
Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Absatz 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.
Rechtsprechung zu Art. 128 GG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu Art. 128 GG im Volltext bei

- BVerwG, Verurteilung zur Einbürgerung, 16.5.83 (BVerwGE 67, 173)
§ 65 II VwGO, notwendige Beiladung des Bundesinnenministers im Einbürgerungsrechtsstreit;
Art. 84 V 1, 128 GG
Literatur im Internet zu Art. 128 GG
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