Grundgesetz
| XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146) |
(1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über. In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröffentlichen.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine solche Ermächtigung enthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeübt.
(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ihrer Änderung oder Ergänzung oder zum Erlaß von Rechtsvorschriften anstelle von Gesetzen ermächtigen, sind diese Ermächtigungen erloschen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehr bestehende Einrichtungen verwiesen ist.
Rechtsprechung zu Art. 129 GG
- 6 Entscheidungen zu Art. 129 GG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, Dampfkessel-Genehmigung, 15.3.60 (BVerfGE 11, 6)
Art. 93 I Nr. 3, Art. 129 I 2 GG;
Art. 83 GG, Landesvollzug von Bundesgesetzen, Wirkung im gesamten Bundesgebiet;
zur Abgrenzung VA - RVO (Hinweis: vgl. jetzt § 35 VwVfG)
- BVerfG, Gerichtsbezirke, 10.6.53 (BVerfGE 2, 307)
Art. 129 GG
Literatur im Internet zu Art. 129 GG
- Art. 129 GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gesetzesvertretende Verordnung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Verf)
- Vom Staat und seinen Ordnungen
- Die Gesetzgebung
- Art. 61 (zu Art. 129 II)
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