Grundgesetz
XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146) |
(1) 1Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über. 2In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröffentlichen.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine solche Ermächtigung enthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeübt.
(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ihrer Änderung oder Ergänzung oder zum Erlaß von Rechtsvorschriften anstelle von Gesetzen ermächtigen, sind diese Ermächtigungen erloschen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehr bestehende Einrichtungen verwiesen ist.
Rechtsprechung zu Art. 129 GG
284 Entscheidungen zu Art. 129 GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 10.06.1953 - 1 BvF 1/53
Gerichtsbezirke
- BVerfG, 15.03.1960 - 2 BvG 1/57
Dampfkessel
- VG Hamburg, 27.02.2012 - 7 K 685/10
Zur Vereinbarkeit der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der Hecken in ...
- BVerfG, 07.07.1955 - 1 BvR 108/52
Rechtswegerschöpfung nach vorkonstitutionellem Recht - Begriff der "sachlich ...
- LSG Baden-Württemberg, 12.05.2016 - L 6 U 90/16
Gesetzliche Unfallversicherung - Überweisungsanspruch gem § 136 SGB 7 - ...
- BVerwG, 06.07.1971 - I C 14.69
Tragung der Kostenlast für eine Fleischbeschau - Zuständigkeit für die Regelung ...
- OLG Köln, 21.08.2015 - 8 U 13/15
- BVerwG, 18.12.1986 - 3 C 39.81
Betriebsrente - Insolvenzsicherung - Gesetzliche Sicherung der Zahlungsfähigkeit
- BVerwG, 16.07.2003 - 6 C 27.02
Ermächtigungsgrundlage, Forderungskauf, gesetzesvertretende Verordnung, ...
Zum selben Verfahren:
- VG Lüneburg, 28.08.2002 - 5 A 44/01
Forderungseinzug; Rechtsberatung; Stiftung
- VG Lüneburg, 28.08.2002 - 5 A 44/01
Art. 129 GG in Nachschlagewerken
- Art. 129 GG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Gesetzesvertretende Verordnung
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 129 GG:
- Grundgesetz (GG)
- VII. Die Gesetzgebung des Bundes
- Art. 80
- Verfassung (Verf)
- Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
- IV. Die Gesetzgebung
- Art. 61