Grundgesetz

   XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146)   
Artikel 129

(1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über. In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröffentlichen.

(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine solche Ermächtigung enthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeübt.

(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ihrer Änderung oder Ergänzung oder zum Erlaß von Rechtsvorschriften anstelle von Gesetzen ermächtigen, sind diese Ermächtigungen erloschen.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehr bestehende Einrichtungen verwiesen ist.

Rechtsprechung zu Art. 129 GG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Dampfkessel-Genehmigung, 15.3.60 (BVerfGE 11, 6) 
    Art. 93 I Nr. 3, Art. 129 I 2 GG;
    Art. 83 GG, Landesvollzug von Bundesgesetzen, Wirkung im gesamten Bundesgebiet;
    zur Abgrenzung VA - RVO (Hinweis: vgl. jetzt § 35 VwVfG)

  • BVerfG, Gerichtsbezirke, 10.6.53 (BVerfGE 2, 307)
    Art. 129 GG

Literatur im Internet zu Art. 129 GG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 129 GG:
    GG
      Die Gesetzgebung des Bundes

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu Art. 129 GG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht