Grundgesetz

   I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19)   
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(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.

(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.

(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

Rechtsprechung zu Art. 12a GG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerwG, Militärkraftfahrlehrerin II, 20.5.99 (NJW 1999, 1343)
    Art. 12a IV 2 GG aF ("... Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten."), kein Zugang von Frauen zu kämpfenden Einheiten;
    Art. 2 II GleichbehandlungsRL unanwendbar auf die Bundeswehr (Hinweis: anders EuGH, Entscheidung "Tanja Kreil", Az. C-285/98, vom 11.1.00, Lexetius.com/2002/2/307)

  • BVerfG, Gefechtsfeldradarunteroffizierin, 5.9.97 (NJW 1998, 57)
    zur Auslegung des Art. 12a IV 2 GG aF ("... Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten.");
    Art. 100 GG, § 80 II BVerfGG, Begründungsanforderungen für eine Vorlage im Verfahren der konkreten Normenkontrolle, "Auseinandersetzung mit herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung"

  • BVerwG, Militärkraftfahrlehrerin I, 30.1.96 (BVerwGE 103, 301)
    Art. 12a IV 2 GG aF ("... Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten."), kein Zugang von Frauen zu kämpfenden Einheiten

  • BVerfG, Totalverweigerung, 11.7.89 (BVerfGE 80, 354)
    § 3 I WPflG, Wehrpflicht als Oberbegriff des Zivildienstes, Art. 12a II 3, III 1 GG, Art. 4 III GG

  • BVerfG, Wehrpflichtnovelle, 13.4.78 (BVerfGE 48, 127) 
    Art. 4 III, 12a, Art. 3 I GG, Wehrgerechtigkeit, keine "Wehrdienstverweigerung per Postkarte";
    Art. 78, 87b II 1 GG, Zustimmungsbedürftigkeit auch bei "Systemverschiebung" zu Lasten der Länder

  • BVerfG, Kriegsdienstbereitschaft "in einem freien, geeinten Vaterland", 20.12.60 (BVerfGE 12, 45) 
    Art. 4 III GG, "situationsbedingte" Kriegsdienstverweigerung nicht geschützt;
    Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht, Verhältnismäßigkeit gegenüber Freiwilligenarmee (vgl. jetzt Art. 12a GG);
    verfassungskonforme Auslegung

Literatur im Internet zu Art. 12a GG

Querverweise

Auf Art. 12a GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Die Grundrechte
        Art. 9
     
      Die Gesetzgebung des Bundes
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
Redaktionelle Querverweise zu Art. 12a GG:
    GG
      Die Grundrechte
        Art. 4 III (zu Art. 12a II)
        Art. 17a
     
      Die Gesetzgebung des Bundes
        Art. 73 Nr. 1
     
      Verteidigungsfall
        Art. 115a ff (zu Art. 12a III, IV, VI)

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