Grundgesetz

   I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19)   
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(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden. 

Hinweis der Redaktion:

Rechtsprechung zu Art. 13 GG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Durchsuchungsanordnung Bankschließfach, 16.10.02
    Art. 13 GG, Bankschließfach ist keine "Wohnung" im Sinne des Grundgesetzes;
    Art. 2 GG, §§ 98, 102, 103 StPO, Anforderungen an die Bestimmtheit eines Durchsuchungsbeschlusses

  • BVerfG, Wohnungsdurchsuchung bei Gefahr im Verzug, 20.2.01 (BVerfGE 103, 142) 
    §§ 102, 103, 105 StPO, Art. 13 II GG, enge Auslegung von "Gefahr im Verzug", voll justitiabler unbestimmter Rechtsbegriff, Pflicht zur organisatorischen Sicherung des Richtervorbehalts, Dokumentations- und Begründungspflichten der Strafverfolgungsbehörden vor Vornahme der Durchsuchung

  • BVerfG, pauschaler Durchsuchungsbeschluß, 5.5.00 (NStZ 2000, 601)
    Art. 13 GG, § 102 StPO, Durchsuchungsbeschluß muß durch geeignete Formulierungen inhaltlich angemessen begrenzt sein

  • BVerfG, Wegnahme des Kindes in der Wohnung des Vaters, 19.11.99 (NJW 2000, 943)
    Art. 13 II GG, Anforderungen an die Bestimmtheit einer richterlichen Durchsuchungsanordnung (hier: einstweilige Anordnung zu unbestimmt, da nicht einmal deutlich wurde, daß der Richter an die Möglichkeit einer Wohnungsdurchsuchung dachte);
    Art. 13 II GG, zur Frage, ob eine Durchsuchungsanordnung in § 33 II FGG eine ausreichende gesetzliche Grundlage haben kann (offengelassen);
    § 227 II BGB, zur Frage des Rechtmäßigkeitsmaßstabs bei Widerstand gegen rechtswidrige behördliche Handlungen (vgl. die Rspr. zu § 113 StGB) (offengelassen)

  • BGH, Gefängnis-Besuchsraum, 24.7.98 (NJW 1998, 3284)
    Art. 13 GG, § 100c I, III StPO, Tonbandüberwachung in der Untersuchungshaft

  • BVerfG, Kurzberichterstattung, 17.2.98 (BVerfGE 97, 228) 
    Art. 70, 73 Nr. 9 GG, Zuordnung zu Gesetzgebungskompetenzbereichen;
    Art. 12, 5, 14, 13 GG, allgemeines Persönlichkeitsrecht

  • BGH, langfristige Observation des Hauseingangs, 29.1.98 (NJW 1998, 1236)
    § 100c I Nr. 1 a) StPO ist - im Hinblick auf Art. 8 MRK, und das allgemeine Persönlichkeitsrecht - ausreichende Rechtsgrundlage für längerfristige Observation außerhalb von Wohnungen (außerhalb des Schutzbereichs von Art. 13 GG);
    (Hinweis: beachte auch die nunmehr speziellere Vorschrift des § 163f StPO, in Kraft getreten am 1.11.00)

  • BVerfG, Polizist im Treppenhaus, 9.7.97 (BVerfGE 96, 245)
    § 113 StGB, Art. 13 GG;
    § 93a BVerfGG, Annahmevoraussetzungen bei strafgerichtlicher Verurteilung, "existentielle Betroffenheit"

  • BVerfG, Durchsuchungsanordnung II, 27.5.97 (BVerfGE 96, 44) 
    Art. 13 GG, §§ 102, 105 StPO, beschränkte Gültigkeitsdauer von Anordnungen: 6 Monate, keine Beantragung "auf Vorrat"

  • BVerfG, Durchsuchungsanordnung I, 30.4.97 (BVerfGE 96, 27) 
    Art. 13, 19 IV GG, § 304 StPO, "prozessuale Überholung": Erledigung durch Vollzug einer Maßnahme steht der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine ermittlungsrichterliche Durchsuchungsanordnung nicht entgegen, Rechtsschutzinteresse;
    Art. 19 IV GG gewährt kein Recht auf eine zweite Instanz

  • Ermittlungsrichter des BGH, Wanzen im PKW, 11.3.97 (NJW 1997, 2189)
    Art. 13 GG, PKW ist keine "Wohnung", § 100c I Nr. 2 StPO deckt das heimliche Öffnen des PKW, nicht aber seine Verbringung in eine KFZ-Werkstatt

  • BGH, Wohnungsbesuch durch polizeilichen Scheinaufkäufer, 6.2.97 (NJW 1997, 1516)
    § 110a II StPO, Abgrenzung zwischen "verdecktem Ermittler" und Polizisten als "gelegentlichem Scheinaufkäufer", §§ 110b, 110c StPO, Art. 13 GG

  • BGH, Vereinsbüro, 15.1.97 (BGHSt 42, 372) 
    § 100c I Nr. 2 StPO, Art. 13, 19 IV GG, Begriff der "Wohnung", "großer Lauschangriff" war vor Änderung des Art. 13 GG unzulässig

  • BVerfG, Hafträume, 30.5.96 (NJW 1996, 2643)
    Art. 13

  • BGH, Richterentscheidung über Einsatz verdeckter Ermittler, 23.3.96 (BGHSt 42, 103)
    § 110b II 1 Nr. 2 StPO, Einsatz verdeckter Ermittler in Wohnungen ist nach Art. 13 GG zulässig, jedoch nur unter dem Richtervorbehalt des Art. 13 II GG;
    § 34 StPO, Anforderungen an die Begründung, Verwendung von Formularen nicht generell bedenklich;
    Einstellung nach § 154 II StPO erfolgt durch Beschluß (mit Kosten- und Auslagenentscheidung), nicht durch Urteil

  • BGH, "das Hausrecht geht dem Öffentlichkeitsrecht vor", 14.6.94 (BGHSt 40, 191) 
    § 169 S. 1 GVG, § 338 Nr. 6 StPO, kein Verstoß gegen die Öffentlichkeit der Verhandlung, wenn ein Augenschein (§ 86 StPO) auf privatem Grund stattfindet und der Eigentümer Unbeteiligten den Zutritt nicht gewährt (vgl. Art. 13 GG), (vgl. nunmehr auch § 144 I 2 ZPO <Fassung ab 1.1.02>);
    § 266 I StPO, Einstellung des Verfahrens in der Revisionsinstanz (§ 260 III StPO), wenn wegen einer Tat verurteilt wurde, zu der ein förmlicher Einbeziehungsbeschluß zur Nachtragsanklage fehlt

  • BVerfG, Besitzrecht des Mieters, 26.5.93 (BVerfGE 89, 1) 
    Art. 14, Rechtsstellung des Mieters ist verfassungsrechtlich geschützt;
    Art. 13, Schutzbereich im Räumungsprozeß nicht berührt

  • BFH, Erneute Betriebsprüfungsanordnung nach Formmangel, 20.10.88
    Zur Vereinbarkeit von § 200 AO mit Art. 13 GG, soweit die Vorschrift Zutrittsrechte der Steuerbehörden zu Geschäftsräumen (in Abgrenzung zu Wohnräumen) gewährt

  • BGH, Raumaufzeichnungen, 16.3.83 (BGHSt 31, 296)
    Art. 13 GG, Unverwertbarkeit einer "Raumgesprächs"-Aufzeichnung (versehentlich nicht aufgelegter Telefonhörer bei Telefonüberwachung)

  • BVerfG, Zwangsvollstreckung im Steuerverfahren, 16.6.81 (BVerfGE 57, 346)
    Art. 13 II GG, Richtervorbehalt gilt auch i.R.v. § 287 AO, Gewährung rechtlichen Gehörs

  • BVerfG, Gerichtsvollzieher, 3.4.79 (BVerfGE 51, 97) 
    § 758 ZPO, Art. 13 II GG, trotz Vorliegens eines gerichtlichen Titels ist eine gesonderte richterliche Anordnung erforderlich für die Durchsuchung der Wohnung des verurteilten Schuldners zum Zwecke der Pfändung (Hinweis: jetzt ausdrücklich geregelt in § 758a ZPO)

  • BVerfG, Quick/Durchsuchungsbefehl, 26.5.76 (BVerfGE 42, 212) 
    Art. 13 GG, § 105 StPO, Durchsuchungsbefehl muß Inhalt des Tatvorwurfs und Art und denkbaren Inhalt der zu suchenden Beweismittel angeben

  • BVerwG, Studentenwohnheim, 6.9.74 (BVerwGE 47, 31)
    Art. 13 II, III GG

  • BVerfG, Betriebsbetretungsrecht, 13.10.71 (BVerfGE 32, 54) 
    Art. 12 GG, Schutzbereich;
    Art. 2 GG, Zwangsmitgliedschaft;
    Art. 13 GG

Literatur im Internet zu Art. 13 GG

Querverweise

Auf Art. 13 GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Die Grundrechte
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
    Polizeigesetz (PolG)
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Allgemeines
            § 4 (Einschränkung von Grundrechten)
    Naturschutzgesetz (NatSchG)
      Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten
        § 47 (Auskunfts- und Zutrittsrecht, Anordnungen)
     
      Organisation, Zuständigkeit, Verfahren
        § 77 (Untersuchungen und Kontrollen)
    Gewerbeordnung (GewO)
      Stehendes Gewerbe
        Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
          B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
            § 29 (Auskunft und Nachschau)
     
      Arbeitnehmer
        § 139b (Gewerbeaufsichtsbehörde)
    Kreditwesengesetz (KWG)
      Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
        Auskünfte und Prüfungen
          § 44c (Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen)
    Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
        § 4 (Aufgaben und Befugnisse)
     
      Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
        Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
          § 37o (Anordnung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 13 GG:
    GG
      Der Bund und die Länder
        Art. 28 I (zu Art. 13 VI 3)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 758a (Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit) (zu Art. 13 II)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
          § 100c I Nr. 3 (zu Art. 13 III)
          § 100e (zu Art. 13 VI)
          § 102 (zu Art. 13 II)
          § 103 (zu Art. 13 II)
          § 105 (zu Art. 13 II)
    Polizeigesetz (PolG)
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Datenerhebung
            § 23 (Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen) (zu Art. 13 IV)
            § 23 III (Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen) (zu Art. 13 V)
          Einzelmaßnahmen
            § 31 (Betreten und Durchsuchung von Wohnungen) (zu Art. 13 II)

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