Grundgesetz
| XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146) |
(1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind, können binnen sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt. Auf Angestellte, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung. Bei Angestellten, deren Dienstverhältnis kündbar ist, können über die tarifmäßige Regelung hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden.
(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige des öffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften über die "Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus" nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.
(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Absatz 4 offen.
(4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Rechtsprechung zu Art. 132 GG
37 Entscheidungen zu Art. 132 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 05.10.1955 - 1 BvR 103/52
Versetzung in den Ruhestand nach Art. 132 GG
- BGH, 15.12.1952 - III ZR 255/51
Rechtsweg für Beamtenansprüche
- BVerwG, 26.10.1956 - II C 142.54
- BVerwG, 22.02.1961 - VI C 43.59
- LAG Düsseldorf, 12.03.2008 - 12 Sa 232/08
Beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze und Altersdiskriminierung
- BDH, 25.05.1959 - I D 67/58
- BVerwG, 08.11.2006 - 1 B 204.06
- BVerwG, 17.11.1955 - III B 47.54
- BGH, 14.07.1966 - IV ZR 141/65
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