Grundgesetz
| XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146) |
(1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.
(2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen.
(3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.
(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Rechtsprechung zu Art. 134 GG
110 Entscheidungen zu Art. 134 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 18.05.2000 - 3 C 8.00
Reichsvermögen-Überleitungsrecht
- BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvF 4/05
Kein Anspruch Berlins auf Neuregelung der Rückübertragung von Grundstücken ...
- BVerfG, 23.07.2002 - 2 BvR 403/02
Immobilien - Rückfallanspruch bzgl. ehemaliger Militärliegenschaften
- BGH, 26.06.2003 - III ZR 245/98
Verfahrensrecht - Griechisches Urteil gg. BRD wegen deutscher Kriegsverbrechen
- BVerwG, 18.05.2000 - 3 C 39.99
Reichsvermögen-Überleitungsrecht
Zum selben Verfahren:
- VG Gießen, 29.06.1998 - 10 E 772/94
Rückübertragung von ehemals dem Deutschen Reich zur Verfügung gestellten ...
- VGH Hessen, 26.10.1999 - 11 UE 661/99
Rückübertragung von Reichsvermögen, das zwischenzeitlich von den US-Streitkräften ...
- VG Gießen, 29.06.1998 - 10 E 772/94
- BVerfG, 14.11.1962 - 1 BvR 987/58
Staatsbankrott
- BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 57.94
Die Zuordnung früheren Reichsvermögens verfassungsgemäß
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