Grundgesetz

   XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146)   
Artikel 136

(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes des Bundestages zusammen.

(2) Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrates ausgeübt. Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu.

Literatur im Internet zu Art. 136 GG

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