Grundgesetz

   XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146)   

Artikel 138

Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.

Rechtsprechung zu Art. 138 GG

54 Entscheidungen zu Art. 138 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu Art. 138 GG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 138 GG:
    GG
      Die Gesetzgebung des Bundes
        Art. 74 I Nr. 1
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