Grundgesetz

   XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146)   
Artikel 139

Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.

Rechtsprechung zu Art. 139 GG

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