Grundgesetz

   I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19)   

Artikel 14

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Rechtsprechung zu Art. 14 GG

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Literatur im Internet zu Art. 14 GG

Querverweise

Auf Art. 14 GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Die Grundrechte
     
      Verteidigungsfall
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
    Polizeigesetz (PolG)
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Allgemeines
            § 4 (Einschränkung von Grundrechten)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 14 GG:
    GG
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Art. 140 (Art. 138 II WRV)
        Art. 143 III
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Allgemeines Städtebaurecht
        Enteignung
          Zulässigkeit der Enteignung
            §§ 85 ff (Enteignungszweck) (zu Art. 14 III)
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