Grundgesetz
| XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146) |
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Artikel 136 WRV(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
Artikel 137 WRV
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
Artikel 138 WRV
(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecken bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.
Artikel 139 WRV
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
Artikel 141 WRV
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
Rechtsprechung zu Art. 140 GG
1.142 Entscheidungen zu Art. 140 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 15.03.2013 - V ZR 156/12
Kirchengesetzliche Regelungen von "Jehovas Zeugen in Deutschland KdöR" über die ...
- BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07
Adventssonntage Berlin
- BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97
Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 26.06.1997 - 7 C 11.96
Zeugen Jehovas I
- BVerwG, 17.05.2001 - 7 C 1.01
Antrag der Zeugen Jehovas auf Verleihung der Rechte einer Körperschaft des ...
- BVerwG, 01.02.2006 - 7 B 80.05
Land Berlin muss Zeugen Jehovas endgültig die Rechte einer Körperschaft des ...
- OVG Berlin, 24.03.2005 - 5 B 12.01
Zeugen Jehovas müssen als Körperschaft anerkannt werden // Religionsgemeinschaft ...
- BVerwG, 26.06.1997 - 7 C 11.96
- BAG, 20.11.2012 - 1 AZR 179/11
Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen - Dritter Weg
Zum selben Verfahren:
- ArbG Bielefeld, 03.03.2010 - 3 Ca 2958/09
Streit um Streik in der Kirche
- ArbG Bielefeld, 03.03.2010 - 3 Ca 2958/09
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Literatur im Internet zu Art. 140 GG
- Der Körperschaftsstatus der Religionsgemeinschaften in der Bundesrepublik Deutschland nach dem "Zeugen-Jehovas-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts von Hermann Weber (Aufsatz)
Religion - Staat - Gesellschaft, Zeitschrift für Glaubensformen und Weltanschauungen, 2. Jahrgang, 2001, Heft 1, S. 47-77
- Übersicht über die Religionsgemeinschaften in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Status der Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 5 der Weimarer Reichsverfassung
nichtamtliche Übersicht des Bundesministeriums des Innern
- Staat und Religion nach dem Grundgesetz von Prof. Dr. Dr. Dr. Axel Freiherr von Campenhausen (Aufsatz)
Der Beitrag ist eine kurze Einführung in das deutsche Staatskirchenrecht. Der Autor stellt dabei die geschichtliche Entstehung und die Ausprägung vornehmlich seit der Weimarer Reichsverfassung bis in die Gegenwart dar.
über Humboldt Forum Recht (HFR) - Art. 140 GG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Kirchenaustritt - Art. 140 GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Grundrechte (Deutschland)
Kirchliches Selbstbestimmungsrecht
Staatskirchenrecht
Religionsfreiheit in Deutschland
Sonntagsruhe
Kirchenrecht
Krankenhausseelsorge
Trennung von Religion und Staat
Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Verf)
- Vom Menschen und seinen Ordnungen
- Religion und Religionsgemeinschaften
- Art. 5
- GG
- Der Bund und die Länder
- Art. 33 III (zu Art. 140 (Art. 136 II WRV))
- Der Bundespräsident
- Art. 56 S. 2 (zu Art. 140 (Art. 136 IV WRV))
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Allgemeine Pflichten und Rechte
- § 64 II (Eidespflicht, Eidesformel) (zu Art. 140 (Art. 136 IV WRV))
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 17 II (Berufsurkunde und Berufseid) (zu Art. 140 (Art. 136 IV WRV))
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Verf)
- Vom Menschen und seinen Ordnungen
- Mensch und Staat
- Art. 3 (zu Art. 140 (Art. 139 WRV))
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 Nr. 2 (Zweck des Gesetzes) (zu Art. 140 (Art. 139 WRV))
- Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
- § 7 IV (Abweichende Regelungen) (zu Art. 140 (Art. 137 V WRV))
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
- § 481 (Eidesleistung; Eidesformel) (zu Art. 140 (Art. 136 IV WRV))
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- Straftaten im Amt
- § 355 II Nr. 3 (Verletzung des Steuergeheimnisses) (zu Art. 140 (Art. 137 V WRV))
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen
- § 126 I Nr. 2 (Mißbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen) (zu Art. 140 (Art. 137 V WRV))
- Feiertagsgesetz (FTG)
- Allgemeines
- §§ 1 ff (zu Art. 140 (Art. 139 WRV))
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Sicherung der Bauleitplanung
- Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
- § 26 Nr. 2 b (Ausschluss des Vorkaufsrechts) (zu Art. 140 (Art. 137 V WRV))
- Enteignung
- Zulässigkeit der Enteignung
- § 90 II Nr. 2 (Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land) (zu Art. 140 (Art. 137 V WRV))
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Bestellung zum Notar
- § 13 (zu Art. 140 (Art. 136 IV WRV))