Grundgesetz
| XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146) |
Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.
Rechtsprechung zu Art. 141 GG
Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
- BVerwG, Islamischer Religionsunterricht in Berlin, 23.2.00
- BVerfG, Bremische Simultanschulen, 13.1.71 (BVerfGE 30, 112)
Literatur im Internet zu Art. 141 GG
- Art. 141 GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Staatskirchenrecht
Religionsunterricht in Deutschland
Lebenskundeunterricht
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