Grundgesetz

   XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146)   

Artikel 142

Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.

Rechtsprechung zu Art. 142 GG

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