Grundgesetz
| XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146) |
(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein.
(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig.
(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Rechtsprechung zu Art. 143 GG
121 Entscheidungen zu Art. 143 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90
Bodenreform I
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90
Einigungsvertrag
- BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90
- BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90
Bodenreform II
- BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00
Bodenreform III
- BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00
Beamtenbesoldung Ost I
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 15.04.1993 - 1 BvR 1885/92
Verfassungsrechtliche Prüfung von Enteignungen im Zuge der Bodenreform in der ...
- BFH, 30.05.2001 - II R 4/99
Erwerb von Vermögensgegenständen in der "DDR"
- BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 875/92
Restitution und Vertragsanfechtung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 03.04.1992 - V ZR 83/91
Ausschluß zivilrechtlicher Anfechtung eines ausreisebedingten ...
- BGH, 03.04.1992 - V ZR 83/91
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