Grundgesetz

   XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146)   
Artikel 143

(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein.

(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig.

(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Rechtsprechung zu Art. 143 GG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Restitutionsausschluß, 18.4.96 (BVerfGE 94, 12)
    Art. 14 GG, der in Art. 143 III GG für bestandskräftig erklärte Restitutionsausschluß ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Art. 79 III GG)

Literatur im Internet zu Art. 143 GG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 143 GG:
    GG
      Die Grundrechte
        Art. 14 (zu Art. 143 III)

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