Grundgesetz

   I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ GG (https://dejure.org/gesetze/GG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ GG
__paste_bez____paste_norm__ Grundgesetz (https://dejure.org/gesetze/GG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Grundgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

Art. 15

1Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. 2Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

Rechtsprechung zu Art. 15 GG

67 Entscheidungen zu Art. 15 GG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 67 Entscheidungen

Art. 15 GG in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf Art. 15 GG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 15 GG:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht