Grundgesetz
| I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19) |
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Rechtsprechung zu Art. 15 GG
Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
- BVerfG, Volkswagenprivatisierung, 17.5.61 (BVerfGE 12, 354)
Schutzbereich des Art. 15 I GG
Literatur im Internet zu Art. 15 GG
- Überblick zur Sozialisierung, Art. 15 GG von Jens Ferner (Aufsatz)
Eine Zusammenfassung der wichtigsten Aussagen in der Literatur zu Art.15 GG
Jurakopf.de - Art. 15 GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verstaatlichung
Enteignung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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