Grundgesetz

   I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19)   
Artikel 15

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

Rechtsprechung zu Art. 15 GG

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:

Literatur im Internet zu Art. 15 GG

Querverweise

Auf Art. 15 GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
Redaktionelle Querverweise zu Art. 15 GG:
    GG
      Die Gesetzgebung des Bundes
        Art. 74 I Nr. 15

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