Grundgesetz
| I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19) |
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Rechtsprechung zu Art. 15 GG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu Art. 15 GG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, Volkswagenprivatisierung, 17.5.61 (BVerfGE 12, 354)
Schutzbereich des Art. 15 I GG
Literatur im Internet zu Art. 15 GG
Querverweise
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