Grundgesetz
| I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19) |
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Rechtsprechung zu Art. 16 GG
1.301 Entscheidungen zu Art. 16 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04
Europäischer Haftbefehl
- BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80
Wirtschaftsasyl
- BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86
Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft
- BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04
Einbürgerung
- BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86
Tamilen
- BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85
Nachfluchttatbestände
- BVerfG, 03.09.2009 - 2 BvR 1826/09
Auslieferung (Europäischer Haftbefehl; Strafverfolgung; Verjährung; Substitution ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 09.10.2009 - 2 BvR 2115/09
Auslieferung (Europäischer Haftbefehl; Strafverfolgung; gerichtliche ...
- BVerfG, 09.10.2009 - 2 BvR 2115/09
- BVerwG, 03.06.2003 - 1 C 19.02
Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; Rücknahme; Täuschung; erschlichene ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 25.10.2005 - 5 B 03.2462
Rücknahme einer Einbürgerung
- VGH Bayern, 25.10.2005 - 5 B 03.2462
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Literatur im Internet zu Art. 16 GG
- Der europäische Haftbefehl: Zur Umsetzung europäischer Vorgaben in Deutschland
von Prof. Dr. Martin Heger, Berlin (Aufsatz, PDF-Format)
ZIS 2007, 221
über www.zis-online.com - Art. 16 GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Auslieferung (Recht)
Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Europäischen Haftbefehl
Ausbürgerung
Deutsche Staatsangehörigkeit - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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