Grundgesetz
| I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19) |
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Rechtsprechung zu Art. 16 GG
Rechtsprechungsübersichten:
- 44 Entscheidungen zu Art. 16 GG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu Art. 16 GG im Volltext bei

- VGH, beabsichtigter Wiedereinbürgerungsantrag in der Türkei, 23.9.02
§ 48 I VwVfG, Rücknahme einer durch falsche Angaben erlangte (und deshalb rechtswidrigen) Einbürgerung;
Art. 16 I 1 GG schützt nur die "wohlerworbene" Staatsangehörigkeit
Literatur im Internet zu Art. 16 GG
- Der europäische Haftbefehl: Zur Umsetzung europäischer Vorgaben in Deutschland
von Prof. Dr. Martin Heger, Berlin (Aufsatz, PDF-Format)
ZIS 2007, 221
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