Grundgesetz
| I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19) |
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Rechtsprechung zu Art. 16a GG
- 131 Entscheidungen zu Art. 16a GG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerwG, Asylversagung für gefährliche Straftäter I, 16.11.00 (BVerwGE 112, 180)
§ 51 III AuslG, Art. 16a GG, Art. 33 II GFK
- BVerwG, Asylversagung für gefährliche Straftäter II, 16.11.00 (BVerwGE 112, 185)
§ 51 III AuslG, Art. 16a GG, Art. 33 II GFK
- VG Hamburg, Falun Gong I, 1.9.00
Art. 16a GG, § 51 I AuslG
- BVerwG, PKK-Funktionär II, 30.3.99 (BVerwGE 109, 1)
Art. 16a GG, § 51 II AuslG
- BVerfG, Fluchtalternative, 24.3.97 (NVwZ 1997, Beilage Nr. 9, 65)
Art. 19 IV iVm Art. 16a GG, Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als "offensichtlich unbegründet"
- BVerfG, Offensichtlich unbegründete Asylklage, 7.11.96
Art. 16a GG
- BVerfG, Verfolgungsgründe, 22.7.96
Art. 16a GG, asylspezifische Anforderungen an die gerichtliche Ermittlungstiefe
- BVerfG, Sichere Drittstaaten, 14.5.96 (BVerfGE 94, 49)
Art. 79 GG, Gestaltungsfreiheit des verfassungsändernden Gesetzgebers bei der Änderung von Grundrechten, Asylrecht nicht von Art. 1 I GG umfaßt;
Art. 16a II GG beschränkt den persönlichen Geltungsbereich des Art. 16a I GG;
Art. 16a II 3 GG (Sofortvollzug) wendet sich auch unmittelbar an Behörden und Gerichte
- BVerfG, Flughafenverfahren, 14.4.96 (BVerfGE 94, 166)
Art. 16a IV, Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als "offensichtlich unbegründet";
Art. 103 I
- BVerfG, Sudanesen, 12.9.95 (BVerfGE 93, 248)
Art. 16a GG
- BVerfG, Anwaltsverschulden im Asylverfahren, 20.4.82 (BVerfGE 60, 253)
Literatur im Internet zu Art. 16a GG
- Art. 16a GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
- §§ 1 ff
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