Grundgesetz

   I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19)   
Artikel 17

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Rechtsprechung zu Art. 17 GG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Schuldnerspiegel im Internet, 9.10.01 (NJW 2002, 741)
    § 90 II BVerfGG, allgemeiner Grundsatz der Subsidiarität im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, hier: vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde Durchführung des Verfahrens nach § 926 I ZPO;
    zur Frage der Reichweite von Art. 17 GG bei zivilgerichtlicher Untersagung einer Internet-Veröffentlichung

  • BVerfG, Hollerlanderschließung, 15.5.92 (NJW 1992, 3033)
    Art. 17 GG, keine (unmittelbar verfassungsmäßige) Pflicht des Parlaments, einen inhaltlich begründeten Petitionsbescheid zu erlassen, Art. 19 IV GG, eingeschränkte Justitiabilität

Literatur im Internet zu Art. 17 GG

Querverweise

Auf Art. 17 GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Die Grundrechte
     
      Der Bundestag
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
Redaktionelle Querverweise zu Art. 17 GG:
    EG-Vertrag (EG)
      Die Unionsbürgerschaft
        Art. 21 (ex-Art. 8d)
     
      Die Organe der Gemeinschaft
        Vorschriften über die Organe
          Die Organe
            Das Europäische Parlament
              Art. 194 (ex-Art. 138d)

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