Grundgesetz

   I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19)   
Artikel 17

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Rechtsprechung zu Art. 17 GG

167 Entscheidungen zu Art. 17 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu Art. 17 GG

Querverweise

Auf Art. 17 GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Die Grundrechte
     
      Der Bundestag
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
Redaktionelle Querverweise zu Art. 17 GG:
    EG-Vertrag (EG)
      Die Unionsbürgerschaft
        Art. 21 (ex-Art. 8d)
     
      Die Organe der Gemeinschaft
        Vorschriften über die Organe
          Die Organe
            Das Europäische Parlament
              Art. 194 (ex-Art. 138d)

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