Grundgesetz
| I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19) |
(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.
Rechtsprechung zu Art. 17a GG
34 Entscheidungen zu Art. 17a GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76
Solidaritätsadresse
- BVerfG, 10.07.1992 - 2 BvR 1802/91
Meinungsfreiheit von Soldaten im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Judikatur ...
- BVerfG, 10.07.1992 - 2 BvR 1857/91
Meinungsfreiheit von Soldaten im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Judikatur ...
- BVerfG, 07.07.1993 - 2 BvR 1107/92
Meinungsfreiheit bei einem hohen Berufsoffizier der Bundeswehr
- BVerwG, 11.02.1970 - I WDB 10.69
- BVerwG, 29.06.2006 - 2 WD 26.05
Ehrverletzung; Meinungsäußerung; objektiver Bedeutungsgehalt; Kontext der ...
- BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 746/68
Leserbrief
- BVerwG, 09.01.2007 - 2 WD 20.05
Beschränkte Berufung; Teilrechtskraft; Ehrverletzung; Menschenwürdeverstoß; ...
- BVerwG, 10.10.1985 - 2 WD 19.85
- BVerwG, 13.03.2008 - 2 WD 6.07
Ungehorsam; Verstoß gegen Zentrale Dienstvorschriften; Gehörschutz; ...
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Literatur im Internet zu Art. 17a GG
- Art. 17a GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Freizügigkeit
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