Grundgesetz
| I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19) |
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Rechtsprechung zu Art. 18 GG
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu Art. 18 GG im Volltext bei
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- BVerfG, nordrhein-westfälisches Verlegergesetz, 6.5.59 (BVerfGE 10, 118)
Art. 18 GG, Unzulässigkeit einer einfachgesetzlichen (hier: landesrechtlichen) Regelung, die einer Verwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit (Art. 5 I GG) gleichkommt
Literatur im Internet zu Art. 18 GG
- Art. 18 GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf Art. 18 GG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG)
- Beendigung des Beamtenverhältnisses
- § 24 (Verlust der Beamtenrechte)
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
- Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
- § 13
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 1
- § 36
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 84 (Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei)
- Versammlungsgesetz (VersG)
- Allgemeines
- § 1
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