Grundgesetz
| I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19) |
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu Art. 19 GG
11.892 Entscheidungen zu Art. 19 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94
Telekommunikationsüberwachung I
- BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90
Durchsuchungsanordnung I
- BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98
Großer Lauschangriff
- BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99
Rehabilitierung bei Abschiebungshaft
- BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83
Volkszählung
- BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96
Fernmeldegeheimnis
- BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81
Gerichtliche Prüfungskontrolle
- BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00
Wohnungsdurchsuchung
- BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80
Sasbach
- BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81
Anwaltsverschulden
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Literatur im Internet zu Art. 19 GG
- Aktuelle Probleme bei Zivilrechtsstreiten mit Auslandsbezug - Zuständigkeit, Zustellung, Vollstreckung von RA Dr. Peter-Andreas Brand (Aufsatz)
Der Beitrag zeigt aktuelle Probleme auf, die sich in der Praxis des europäischen Zivilprozesses zeigen, und zwar insbesondere auf dem Gebiet der Zuständigkeit, der Zustellung und der Zwangsvollstreckung. Dabei rühren die praktischen Probleme nach Meinung des Autors mitunter an den Kernbestand der Rechtsstaatlichkeit.
über Humboldt Forum Recht (HFR) - Neues zur Wiedereinsetzung in Zivilsachen
von RA Dr. Mathias Grandel, Augsburg
Forum Familienrecht 1+2/2005, S. 21-22
über www.forum-familienrecht.de - Art. 19 GG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Genehmigungspflichten
Grundrechte
Kontrollbetreuer
Selbstbestimmung
Zwangsbehandlung - Art. 19 GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Grundrechte (Deutschland)
Rechtsweg
Juristische Person
Rechtsschutz
Zitiergebot
Wesensgehaltsgarantie
Rechtsweggarantie
Verbot des Einzelfallgesetzes
Art. 19 GG - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) (zu Art. 19 IV)
- EG-Vertrag (EG)
- Grundsätze
- Art. 12 (ex-Art. 6) (zu Art. 19 III)
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Verf)
- Vom Staat und seinen Ordnungen
- Die Rechtspflege
- Art. 67 (zu Art. 19 IV)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 101 III, IV VI (zu Art. 19 IV)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 42 II (zu Art. 19 IV)
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