Grundgesetz

   I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19)   
Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Rechtsprechung zu Art. 2 GG

15.361 Entscheidungen zu Art. 2 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu Art. 2 GG

Querverweise

Auf Art. 2 GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
    Polizeigesetz (PolG)
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Allgemeines
            § 4 (Einschränkung von Grundrechten)
    - (JVollzGB I)
      Einschränkung von Grundrechten
        § 57 (Einschränkung von Grundrechten)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 2 GG:
    GG
      Die Rechtsprechung
        Art. 102 (zu Art. 2 II 1)
        Art. 103 II
        Art. 104 (zu Art. 2 II)
    Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
      Rechte und Freiheiten
        Art. 2 (Recht auf Leben) (zu Art. 2 II 1)
        Art. 3 (Verbot der Folter) (zu Art. 2 II 1)
        Art. 5 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) (zu Art. 2 II 2, 3)
        Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) (zu Art. 2 I)

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