Grundgesetz

   II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37)   

Artikel 20

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Rechtsprechung zu Art. 20 GG

15.179 Entscheidungen zu Art. 20 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu Art. 20 GG

Querverweise

Auf Art. 20 GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Die Gesetzgebung des Bundes
     
      Die Rechtsprechung
Redaktionelle Querverweise zu Art. 20 GG:
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
          Gemeinsame Vorschriften
            § 92 II (Begriffsbestimmungen)
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