Grundgesetz

   II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37)   

Artikel 21

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

Rechtsprechung zu Art. 21 GG

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Querverweise

Auf Art. 21 GG verweisen folgende Vorschriften:
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
          Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
            § 84 (Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 21 GG:
    GG
      Die Grundrechte
        Art. 9 I
     
      Die Rechtsprechung
        Art. 93 I Nr. 5
    EG-Vertrag (EG)
      Die Organe der Gemeinschaft
        Vorschriften über die Organe
          Die Organe
            Das Europäische Parlament
              Art. 191 (ex-Art. 138a)
    Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
      Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
        § 13 Nr. 2 (zu Art. 21 II 2)
     
      Besondere Verfahrensvorschriften
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 2
          § 43 (zu Art. 21 II 2)
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
          Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
            § 86 I Nr. 1 (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen) (zu Art. 21 II)
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 129 II Nr. 1 (Bildung krimineller Vereinigungen) (zu Art. 21 II)
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