Grundgesetz
| II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37) |
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.
(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.
(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.
Rechtsprechung zu Art. 24 GG
186 Entscheidungen zu Art. 24 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvE 6/99
Antrag der PDS in Sachen NATO-Konzept zurückgewiesen
- BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92
Bundeswehreinsatz
- BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83
Atomwaffenstationierung
- BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77
Eurocontrol I
- BVerwG, 26.09.2006 - 2 WD 2.06
Zulässige Aufgaben der Bundeswehrstreitkräfte; Grenzen der Befehlsbefugnis; ...
- BVerwG, 03.07.2006 - 6 B 23.06
- BVerfG, 08.07.2010 - 2 BvR 2485/07
Verfassungsrechtlicher Anspruch auf ein faires Verfahren (Belehrung über das ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2009 - 1 L 72/09
Zur Rechtmäßigkeit einer besoldungsrechtlichen Einmalzahlung, die an das Bestehen ...
- BVerfG, 03.07.2007 - 2 BvE 2/07
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Literatur im Internet zu Art. 24 GG
- Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes und die Schranken der Verfassungsrevision: Eine Untersuchung zu Art. 79 Abs. 3 GG und zur verfassungsgebenden Gewalt nach dem Grundgesetz von Hauke Möller (Dissertation)
- Supranationale und staatliche Herrschaft - Staatsphilosophische Aspekte einer neuen hoheitlichen Verfaßtheit von Prof. Dr. Armin von Bogdandy (Aufsatz)
Zum Prozeß der europäischen Integration
über Humboldt Forum Recht (HFR) - Die Wahrnehmung von Hoheitsgewalt durch Mitgliedsstaaten und Gemeinschaftsorgane von Prof. Dr. Paul Kirchhof (Aufsatz)
Der legt in seinem Beitrag die Probleme der Aufteilung von Kompetenzen zwischen den Organen der EG und denen der Mitgliedsstaaten dar
über Humboldt Forum Recht (HFR) - Wer hat höhere Hoheitsgewalt? von Prof. Dr. Christian Tomuschat (Aufsatz)
Zur Beilegung von Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten
über Humboldt Forum Recht (HFR) - Grenzüberschreitende Regionalplanung zwischen Nordrhein-Westfalen und den Niederlanden von Dr. Thomas Spiegels
Grenzüberschrietende Regionalplanung, Rechtsvergleich und Realisierungsmöglichkeiten auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zwischen dem Land NRW und dem Königreich der Niederlande, basierend auf der ergänzten Schnittmenge der beiden nationalen Rechtssysteme ZaöRV 2001, 661
über www.zaoerv.de - Art. 24 GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Hoheit (Staatsrecht)
Solange I - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu