Grundgesetz

   II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37)   

Artikel 24

(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.

(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.

(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.

(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.

Rechtsprechung zu Art. 24 GG

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Literatur im Internet zu Art. 24 GG

Querverweise

Auf Art. 24 GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Die Gesetzgebung des Bundes
     
      Verteidigungsfall
Redaktionelle Querverweise zu Art. 24 GG:
    GG
      Der Bund und die Länder
        Art. 32 III (zu Art. 24 Ia)
     
      Die Gesetzgebung des Bundes
        Art. 79 I 2 (zu Art. 24 II)
        Art. 80a III
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