Grundgesetz
| II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37) |
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.
(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.
(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.
Rechtsprechung zu Art. 24 GG
- 46 Entscheidungen zu Art. 24 GG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, AWACS, 12.7.94 (BVerfGE 90, 286)
Art. 24 II, 87a;
Parlamentsvorbehalt
- BVerfG, Atomwaffenstationierung, 18.12.84 (BVerfGE 68, 1)
- BVerfG, Milchpulver, 9.6.71 (BVerfGE 31, 145)
Art. 24 GG (Hinweis: jetzt speziell Art. 23 GG), zum Verhältnis des deutschen Rechts zum EG-Recht;
Art. 234 EG, Art. 101 I 2 GG, Vorlagepflicht zum EuGH aus der Sicht des deutschen Verfassungsrecht
Literatur im Internet zu Art. 24 GG
- Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes und die Schranken der Verfassungsrevision: Eine Untersuchung zu Art. 79 Abs. 3 GG und zur verfassungsgebenden Gewalt nach dem Grundgesetz von Hauke Möller (Dissertation)
- Wer hat höhere Hoheitsgewalt? von Prof. Dr. Christian Tomuschat (Aufsatz)
Zur Beilegung von Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten
über Humboldt Forum Recht (HFR) - Die Wahrnehmung von Hoheitsgewalt durch Mitgliedsstaaten und Gemeinschaftsorgane von Prof. Dr. Paul Kirchhof (Aufsatz)
Der legt in seinem Beitrag die Probleme der Aufteilung von Kompetenzen zwischen den Organen der EG und denen der Mitgliedsstaaten dar
über Humboldt Forum Recht (HFR) - Supranationale und staatliche Herrschaft - Staatsphilosophische Aspekte einer neuen hoheitlichen Verfaßtheit von Prof. Dr. Armin von Bogdandy (Aufsatz)
Zum Prozeß der europäischen Integration
über Humboldt Forum Recht (HFR) - Grenzüberschreitende Regionalplanung zwischen Nordrhein-Westfalen und den Niederlanden von Dr. Thomas Spiegels
Grenzüberschrietende Regionalplanung, Rechtsvergleich und Realisierungsmöglichkeiten auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zwischen dem Land NRW und dem Königreich der Niederlande, basierend auf der ergänzten Schnittmenge der beiden nationalen Rechtssysteme ZaöRV 2001, 661
über www.zaoerv.de - Art. 24 GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Hoheit (Staatsrecht)
Solange I - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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