Grundgesetz

   II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37)   
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Art. 25

1Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. 2Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Rechtsprechung zu Art. 25 GG

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