Grundgesetz

   II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37)   
Artikel 25

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Rechtsprechung zu Art. 25 GG

623 Entscheidungen zu Art. 25 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu Art. 25 GG

Querverweise

Auf Art. 25 GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Die Rechtsprechung

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