Grundgesetz
| II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37) |
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Rechtsprechung zu Art. 26 GG
Rechtsprechungsübersichten:
- 21 Entscheidungen zu Art. 26 GG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu Art. 26 GG
- Der Stellenwert des Art. 26 I GG innerhalb des grundgesetzlichen Friedensgebotes von Dr. Andreas Kunze (Dissertation)
Das Ziel der vorliegenden Dissertation besteht darin, die Tatbestands- und Rechtsfolgenseite des Art. 26 I GG näher zu beleuchten, um zu klären, ob und inwieweit Art. 26 I GG als rechtliches Instrumentarium zur Bekämpfung des politischen Extremismus fungieren kann.
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Querverweise
Auf Art. 26 GG verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Friedensverrat
- § 80 (Vorbereitung eines Angriffskrieges)
- Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG)
- §§ 1 ff (zu Art. 26 II 2)
- EG-Vertrag (EG)
- Allgemeine und Schlußbestimmungen
- Art. 296 I b) (ex-Art. 223) (zu Art. 26 II)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Friedensverrat
- § 80a (Aufstacheln zum Angriffskrieg) (zu Art. 26 I)
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