Grundgesetz

   II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37)   

Artikel 28

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

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Literatur im Internet zu Art. 28 GG

Querverweise

Auf Art. 28 GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Die Rechtsprechung
Redaktionelle Querverweise zu Art. 28 GG:
    GG
      Die Grundrechte
        Art. 13 VI 3 (zu Art. 28 I)
     
      Die Gesetzgebung des Bundes
        Art. 79 III
     
      Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
        Art. 85 I 2 (zu Art. 28 II)
     
      Das Finanzwesen
        Art. 106 V, Va, VI, VII (zu Art. 28 II 3)
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Art. 137 I (zu Art. 28 I 2)
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
          Gemeinsame Vorschriften
            § 92 II (Begriffsbestimmungen) (zu Art. 28 I 1)
    Gemeindeordnung (GemO)
      Wesen und Aufgaben der Gemeinde
        Einwohner und Bürger
          § 12 (Bürgerrecht) (zu Art. 28 I 3)
     
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Gemeinderat
          § 26 (Wahlgrundsätze) (zu Art. 28 I 2)
          § 28 (Wählbarkeit) (zu Art. 28 I 3)
        Bürgermeister
          § 46 (Wählbarkeit, Hinderungsgründe) (zu Art. 28 I 3)
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