Grundgesetz
| II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37) |
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
Rechtsprechung zu Art. 28 GG
4.000 Entscheidungen zu Art. 28 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2185/04
Mindesthebesatz von 200 % bei der Gewerbesteuer
- BVerwG, 31.01.2013 - 8 C 1.12
Gemeinde; Kreis; kreisangehörige Gemeinden; Aufgabe; Vorrang; Umlage; ...
- BVerwG, 27.05.2009 - 8 C 10.08
Kommunale Selbstverwaltung; Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises; ...
- BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04
Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie
- OVG Niedersachsen, 17.04.2013 - 4 LC 46/11
Erteilung des Einvernehmens nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 FFH-Richtlinie.
- BVerwG, 15.11.2006 - 8 C 18.05
Samtgemeindeumlage; Umlage; Finanzausgleich; Kommune; Selbstverwaltungsgarantie; ...
- BVerwG, 20.01.2005 - 3 C 31.03
Wasser; Fernwasser; Wasserversorgung; Fernwasserversorgung, Gemeinde; Kommune; ...
- BVerwG, 06.04.2005 - 8 CN 1.03
Anschluss- und Benutzungszwang; öffentliche Einrichtung; privater ...
- BVerwG, 28.04.2010 - 8 C 18.08
Gemeindevertretung; Wahl des Gemeindevorstands/Magistrats; ...
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Literatur im Internet zu Art. 28 GG
- Das Demokratieprinzip als Auslegungsgrundsatz und Norm im Integrationskontext von Dr. Lars Lütgens (Dissertation)
Weil die Bundesrepublik Deutschland in immer höherem Ausmaß Hoheitsrechte auf Institutionen der Europäischen Union überträgt, ist die Bestimmung des unabänderlich gewährleisteten Verfassungskerns ein dringendes Bedürfnis der gegenwärtigen Verfassungsauslegung. Den Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit bildet deshalb die Einordnung des Art. 79 III GG in das Verfassungsgefüge, insbesondere die Bestimmung seines Verhältnisses zu den demokratierelevanten »Grundsätzen« des Art. 20 GG.
- Gulliver und der deutsche Föderalismus von Prof. Dr. Charles B. Blankart (Aufsatz)
In dem Beitrag befasst sich der Autor mit der Debatte um Länderfusionen und legt dar, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Länder nicht in ihrer Größe, sondern in ihrer Autonomie liegt.
über Humboldt Forum Recht (HFR) - Art. 28 GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Republik
Vorrang des Gesetzes
Kommunale Finanzhoheit
Kommunalrecht (Deutschland)
Kommunaler Finanzausgleich
Homogenitätsprinzip
Ausländerstimm- und -wahlrecht
Land (Deutschland)
Kommunale Aufgabenstruktur
Rechtsstaat (Deutschland) (geltendes Verfassungsrecht)
Einrichtungsgarantie
Staatsformmerkmal
Republikprinzip
Vorrang der Verfassung
Kommunale Selbstverwaltung (Deutschland)
Artikel 28 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a
- § 91
- GG
- Die Grundrechte
- Art. 13 VI 3 (zu Art. 28 I)
- Die Gesetzgebung des Bundes
- Art. 79 III
- Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
- Art. 85 I 2 (zu Art. 28 II)
- Das Finanzwesen
- Art. 106 V, Va, VI, VII (zu Art. 28 II 3)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 137 I (zu Art. 28 I 2)
- EG-Vertrag (EG)
- Die Unionsbürgerschaft
- Art. 19 (ex-Art. 8b) (zu Art. 28 I 3)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gemeinsame Vorschriften
- § 92 II (Begriffsbestimmungen) (zu Art. 28 I 1)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Einwohner und Bürger
- § 12 (Bürgerrecht) (zu Art. 28 I 3)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Steuern
- § 9 II (Gemeindesteuern) (zu Art. 28 II 3)