(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Rechtsprechung zu Art. 3 GG
49.651 Entscheidungen zu Art. 3 GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11
Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig
Zum selben Verfahren:
- BFH, 02.03.2011 - II R 23/10
Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten ...
- BFH, 02.03.2011 - II R 23/10
- BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06
Ehegattensplitting
- BVerfG, 15.10.2015 - 1 BvR 1790/13
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ...
- BVerfG, 07.10.2015 - 1 BvR 1962/11
Ablehnung von Beratungshilfe erfordert einzelfallbezogene Begründung
- BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12
Erbschaftsteuer
Zum selben Verfahren:
- BFH, 27.09.2012 - II R 9/11
Vorlage des ErbStG an BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit - Wertpapiere ...
- BFH, 27.09.2012 - II R 9/11
- BVerwG, 29.07.2015 - 6 C 35.14
Rechtschreibstörung (Legasthenie); Abitur; schriftliche Prüfungen, Gebot der ...
- VGH Baden-Württemberg, 27.10.2015 - 4 S 1914/15
Tätowierung als Eignungsmangel für den mittleren Polizeivollzugsdienst
Art. 3 GG in Nachschlagewerken
- Art. 3 GG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gleichstellung (Behinderte Menschen)
Behinderung
Willkür (Recht)
Diskriminierung
Rechtsschutzgleichheit
Gleichberechtigung
Gleichheitssatz
Gleichbehandlung im Unrecht - Art. 3 GG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Gerichtskosten
Querverweise
- Grundgesetz (GG)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 117
- Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG)
- § 7 (Pädagogisches Personal und Zusatzkräfte)