Grundgesetz

   I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19)   
Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Rechtsprechung zu Art. 3 GG

31.126 Entscheidungen zu Art. 3 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu Art. 3 GG

Querverweise

Auf Art. 3 GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
Redaktionelle Querverweise zu Art. 3 GG:
    GG
      Die Grundrechte
        Art. 6 V
     
      Der Bund und die Länder
        Art. 33 I, II, III
     
      Der Bundestag
        Art. 38 I 1
    EG-Vertrag (EG)
      Grundsätze
        Art. 3 II (ex-Art. 3)
        Art. 12 (ex-Art. 6)
        Art. 13 (ex-Art. 6a)
     
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
          Sozialvorschriften
            Art. 141 (ex-Art. 119) (zu Art. 3 II, III)
    Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
      §§ 1 ff (zu Art. 3 III 2)
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