Grundgesetz

   II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37)   
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Textdarstellung

  

Art. 33

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) 1Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. 2Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28.08.2006 (BGBl. I S. 2034), in Kraft getreten am 01.09.2006 Gesetzesbegründung verfügbar

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Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)28.08.2006BGBl. I S. 2034

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Querverweise

Auf Art. 33 GG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 33 GG:

    Grundgesetz (GG) 
      I. Die Grundrechte
        Art. 3
     
      VII. Die Gesetzgebung des Bundes
        Art. 73 Nr. 8
        Art. 74 I Nr. 27
     
      IX. Die Rechtsprechung
     
      XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
    Bundesnotarordnung (BNotO) 
      Das Amt des Notars
        Bestellung zum Notar
          § 6 I 1 (Auswahl bei mehreren geeigneten Personen; Verordnungsermächtigung) (zu Art. 33 II)
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
        § 114 III 2 (Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg) (zu Art. 33 II)
    EG-Vertrag (EG) 
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
          Die Arbeitskräfte
            Art. 39 IV (ex-Art. 48) (zu Art. 33 IV, V)
    Verfassung (Verf) 
      Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
        VI. Die Verwaltung
Was ist das?

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