Grundgesetz

   II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37)   

Artikel 34

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Rechtsprechung zu Art. 34 GG

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Literatur im Internet zu Art. 34 GG

Querverweise

Auf Art. 34 GG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu Art. 34 GG:
    Bundesbeamtengesetz (BBG)
      Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
        Allgemeine Pflichten und Rechte
          § 75 (Pflicht zum Schadensersatz) (zu Art. 34 S. 2)
    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
      Vergabe öffentlicher Aufträge
        Nachprüfungsverfahren
          Nachprüfungsbehörden
            § 104 II 2 (Vergabekammern) (zu Art. 34 S. 3)
          Sofortige Beschwerde
            § 124 I (Bindungswirkung und Vorlagepflicht) (zu Art. 34 S. 3)
        Sonstige Regelungen
          § 126 (Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens)
    Abgabenordnung (AO)
      Einleitende Vorschriften
        Haftungsbeschränkung für Amtsträger
          § 32 (Haftungsbeschränkung für Amtsträger) (zu Art. 34 S. 2)
    Bestattungsgesetz (BestattG)
      Friedhofswesen
        Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen
          Friedhöfe
            § 7 (Verkehrssicherheit auf Gemeindefriedhöfen)
    Straßengesetz (StrG)
      Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Übergangs- und Schlußbestimmungen
          § 59 (Hoheitliche Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten) (zu Art. 34 S. 1)
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