Grundgesetz

   II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37)   
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Art. 34

1Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. 2Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. 3Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Rechtsprechung zu Art. 34 GG

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Querverweise

Auf Art. 34 GG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 34 GG:

    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 
      Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
        Vergabeverfahren
          Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich
            § 104 II 2 (Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge) (zu Art. 34 S. 3)
          Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber
            Vergabeverfahren und Auftragsausführung
              § 124 I (Fakultative Ausschlussgründe) (zu Art. 34 S. 3)
              § 126 (Zulässiger Zeitraum für Ausschlüsse)
    Bundesbeamtengesetz (BBG) 
      Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
        Allgemeine Pflichten und Rechte
          § 75 (Pflicht zum Schadensersatz) (zu Art. 34 S. 2)
    Bestattungsgesetz (BestattG) 
      Friedhofswesen
        Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen
          1. Friedhöfe
            § 7 (Verkehrssicherheit auf Gemeindefriedhöfen)
    Abgabenordnung (AO) 
      Einleitende Vorschriften
        Haftungsbeschränkung für Amtsträger
          § 32 (Haftungsbeschränkung für Amtsträger) (zu Art. 34 S. 2)
    Straßengesetz (StrG) 
      Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Übergangs- und Schlußbestimmungen
          § 59 (Hoheitliche Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten) (zu Art. 34 S. 1)
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