Grundgesetz
| II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37) |
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.
Rechtsprechung zu Art. 35 GG
161 Entscheidungen zu Art. 35 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 20.03.2013 - 2 BvF 1/05
Normenkontrollantrag Bayerns und Hessens zum Luftsicherheitsgesetz teilweise ...
- BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05
Luftsicherheitsgesetz
- BVerfG, 03.07.2012 - 2 PBvU 1/11
Plenarentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Einsatz der Streitkräfte im ...
- BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvE 5/07
G8-Gipfel Heiligendamm
- BVerwG, 26.09.2006 - 2 WD 2.06
Zulässige Aufgaben der Bundeswehrstreitkräfte; Grenzen der Befehlsbefugnis; ...
- BVerfG, 03.05.2011 - 2 BvF 1/05
Anrufung des Plenums hinsichtlich der beabsichtigten Abweichung des zweiten ...
- OLG Brandenburg, 08.02.2007 - 1 Ws 209/06
Amtshilfeersuchen der Unfallkasse als Trägerin der gesetzlichen ...
- AG Duisburg, 19.11.2011 - 105 K 75/10
Zwangsversteigerung - Altlasten des Objekts: Auskunftspflicht der Behörde!
- OLG Jena, 18.02.2008 - 1 Ws 333/07
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Literatur im Internet zu Art. 35 GG
- Reichweite des Verteidigungsbegriffs bei terroristischen Angriffen von Dr. Manuel Ladiges (Aufsatz)
Gemäß Art. 87a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG ist der Primärauftrag der Streitkräfte die "Verteidigung“. Das Grundgesetz enthält jedoch keine nähere Definition des Verteidigungsbegriffs, der jedenfalls nicht mit dem Begriff des Verteidigungsfalls im Sinne von Art. 115a Abs. 1 Satz 1 GG übereinstimmt.
über Humboldt Forum Recht (HFR) - Art. 35 GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Notstand
Rechtshilfe
Innerer Notstand - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Polizeigesetz (PolG)
- Die Organisation der Polizei
- Der Polizeivollzugsdienst
- Zuständigkeit
- § 78 (Amtshandlungen von Polizeibeamten anderer Länder und des Bundes sowie von Vollzugsbeamten anderer Staaten im Zuständigkeitsbereich des Landes)
- GG
- Der Bundestag
- Art. 44 III
- Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
- Art. 87a II (zu Art. 35 II, III)
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Amtshilfe
- §§ 4 ff (Amtshilfepflicht) (zu Art. 35 I)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Amtshilfe
- §§ 4 ff (Amtshilfepflicht) (zu Art. 35 I)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Rechtshilfe
- §§ 156 ff (zu Art. 35 I)