Grundgesetz
| II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37) |
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.
Rechtsprechung zu Art. 35 GG
- 13 Entscheidungen zu Art. 35 GG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu Art. 35 GG
- Reichweite des Verteidigungsbegriffs bei terroristischen Angriffen von Dr. Manuel Ladiges (Aufsatz)
Gemäß Art. 87a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG ist der Primärauftrag der Streitkräfte die "Verteidigung“. Das Grundgesetz enthält jedoch keine nähere Definition des Verteidigungsbegriffs, der jedenfalls nicht mit dem Begriff des Verteidigungsfalls im Sinne von Art. 115a Abs. 1 Satz 1 GG übereinstimmt.
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Querverweise
- Polizeigesetz (PolG)
- Die Organisation der Polizei
- Der Polizeivollzugsdienst
- Zuständigkeit
- § 78 (Amtshandlungen von Polizeibeamten anderer Länder und des Bundes sowie von Vollzugsbeamten anderer Staaten im Zuständigkeitsbereich des Landes)
- GG
- Der Bundestag
- Art. 44 III
- Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
- Art. 87a II (zu Art. 35 II, III)
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- §§ 4 ff (Amtshilfepflicht) (zu Art. 35 I)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Amtshilfe
- §§ 4 ff (Amtshilfepflicht) (zu Art. 35 I)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Rechtshilfe
- §§ 156 ff (zu Art. 35 I)
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