Grundgesetz
| II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37) |
(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.
Rechtsprechung zu Art. 37 GG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu Art. 37 GG im Volltext bei

Literatur im Internet zu Art. 37 GG
- Möglichkeiten des Bundeszwangs nach Art. 37 Grundgesetz - Einsetzung eines "Sparkommissars"?
von Dr. Gabriela M. Sierck; Matthias Pöhl
Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Ausarbeitung WD 3 - 249/06 Abschluss der Arbeit: 19. Juli 2006
über www.bundestag.de/dokumente/analysen/index.html - Art. 37 GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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